Hier gibt es Antworten auf rechtliche und praktische Fragen, auf die man als Kleingärtner immer wieder stößt, ob als Pächter einer Parzelle, als Vereinsmitglied oder als Vorstand eines Kleingartenvereins. Ob es um die kleingärtnerische Nutzung, den Erhalt von Kleingärten, die Vereinsmitgliedschaft, die Satzung, das Pachtverhältnis, die Gartenordnung, das richtige Vorgehen bei Streitigkeiten oder anderes geht - hier wird man fündig.
Die Liste wird laufend erweitert, gern auch durch Ihre Fragen! Ihre Frage ist nicht dabei? Dann schreiben Sie uns! Wir werden uns bemühen, Ihre Fragen zu beantworten. Da wir keine Rechtsberatung anbieten, äußern wir uns nicht zu Ihrem Einzefall, sondern können nur die allgemeine Rechtslage erörtern. Das kann dann aber auch für viele andere Gartenfreunde hilfreich sein.
Wissen Sie etwas, das wir nicht wissen? Hinweise auf weitere Quellen, Dokumente und nützliche Internetlinks zu den verschiedenen Themen nehmen wir ebenfalls gern entgegen, am liebsten per E-Mail an info@schreberrebellen.de.
Liste der Fragen und Themen:
Wie funktionieren Abwasserentsorgung und Hygiene im Kleingarten?
Was ist Bestandsschutz von Behelfsheimen und Lauben?
Was ist und wie funktioniert die Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen?
Was ist kleingärtnerische Nutzung?
Wie funktioniert das mit der Kündigung?
Muss ich mich bei der KVD GmbH versichern?
Was ist der "Laubenfond"?
Muss ich meine Laube zurückbauen? (Siehe Bestandsschutz)
Müssen wir als Verein die Mustersatzung übernehmen?
Was ist "Nachverdichtung im Bestand"?
Sind Nadelbäume im Kleingarten erlaubt?
Was ist der so genannte "10.000er-Vertrag"?
Wie funktionieren ABWASSERENTSORGUNG und Hygiene im Kleingarten?
In Bremen, Essen, Düsseldorf und z.T. in Berlin hat man dafür gesorgt, dass Kleingärten ans Abwassernetz angeschlossen werden. Oder es sind dichte Tanks erlaubt, die die Pächter auf eigene Kosten von einer Fachfirma abpumpen lassen. Ergebnis: Saubere Lösungen, denn es gibt einfach keine umweltschädlichen Einleitungen mehr. In Hamburg scheinen gewisse Kreisen solche umweltverträglichen Lösungen zu verhindern. Wahrscheinlich tun sie das, um weiterhin auf den Schrebern herumhacken zu können und sie in ein schlechtes Licht zu rücken. Warum? Nun ja, das Land Hamburg braucht Grundstücke, die es gerne an so genannte "Investoren" verscherbeln möchte. Deshalb - und nur deshalb - wird eine hygienische Lösung für Abwasser in Kleingärten in Hamburg abichtlich verhindert. Lesen Sie unseren Artikel dazu. Dort finden Sie auch einen sehr spannenden Beitrag aus dem VDGN-Journal, der zeigt, wie es in anderen Gemeinden anders - besser! - geht.
Was ist BESTANDSSCHUTZ von Behelfsheimen und Gartenlauben ?
In den vergangenen Monaten und Jahren sind zahlreiche gut erhaltene Lauben in Hamburgs Schrebergärten abgerissen worden. Was viele Besitzer (und oft auch die ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstände) nicht wissen: Lauben und Behelfsheime, die vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes 1983 errichtet wurden, genießen Bestandsschutz und müssen NICHT abgerissen werden - auch wenn sie größer als 24m2 sind. Der Bestandsschutz erstreckt sich auch auf bereits vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen. Bestehende (dichte) Abwassertanks und Kamine sind ebenfalls durch den Bestandsschutz abgedeckt.
Häuschen- und Laubenbesitzer, die dazu aufgefordert werden, Leitungen zurückzubauen oder gar dem Abriss ihres Behelfsheims/Sommerlaube zuzustimmen, sollten sich in jedem Fall informieren, bevor sie entsprechenden Forderungen nachkommen. Unterschreiben Sie bitte nichts, bevor Sie die Rechtslage und Ihren Pachtvertrag eingehend geprüft haben.
Vorstände, die aufgefordert werden, in ihrem Verein einen Rückbau durchzusetzen, sollten sich ebenfalls schlau machen, da sie oder der Verein im Fall einer unrechtmäßigen Aufforderung zum Rückbau von den Besitzern in Regress genommen werden können. Das kann richtig teuer werden und dazu gibt es bereits Präzedenzfälle - auch aus Hamburg.
Der Interessenverband der Kleingärtner Hamburg e.V. und der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) haben sich in der Vergangenheit bereits erfolgreich für Laubenbesitzer eingesetzt. Nähere Informationen erhalten Sie direkt hier beim VDGN.
In einem Brief des parlamentarischen Staatssekretärs Achim Großmann an den ehemaligen Präsidenten des BDG, Ingo Kleist, heißt es: "§ 20 a Nr. 7 BKleingG bestimmt, dass rechtmäßig errichtete Lauben, auch wenn sie die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgeschriebene Größe von 24 m2 überschreiten, unverändert genutzt werden können. Diese Vorschrift ist ebenso wie § 18 Abs. 1 BKleingG dem baurechtlichen Bestandsschutz nachgebildet, der auf Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) beruht. Er wird begründet, wenn und weil eine schutzwürdige materiell legale Eigentumsausübung vorliegt. Die einmal legal errichtete bauliche Anlage ist auch bei einer späteren Änderung der Sach- oder Rechtslage in ihrem Bestand geschützt. (...) Nach allgemein anerkannten Grundsätzen bezieht sich der baurechtliche Bestandsschutz auf die bauliche Anlage selbst. Er ist objekt- und nicht subjektbezogen. Der Bestandsschutz erlischt somit nicht bei einem Pächterwechsel, sondern erst dann, wenn das Bauwerk nicht mehr vorhanden bzw. wenn reine Instandsetzungsmaßnahmen nicht mehr geeignet sind, die Funktion des Bauwerks zu erhalten."
Das ist eindeutig und gilt nach wie vor. Den kompletten Brief können Sie hier nachlesen.
Der Hamburger Senat schreibt am 22.02.2019 zum Bestandsschutz: "Bezüglich der Wasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen (...) kann es (...) einen allgemeinen Bestandsschutz nach Artikel 14 Grundgesetz (GG) geben, wenn die Wasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen vor dem 1. April 1983 rechtmäßig errichtet worden waren." (Senatsdrucksache 21-15965)
Aber aufpassen: Wer ohne Not zurückbaut (z.B. weil ihm jemand gesagt hat, dass er es tun "muss" und er diesem jemand glaubt), der zerstört selbst den eigenen Bestandsschutz! Denn: "Der allgemeine Bestandsschutz endet in diesem Fall mit dem Untergang der Ver- und Entsorgungseinrichtungen beziehungsweise mit einer eingegangenen Rückbauverpflichtung." (ebd.)
Vorsicht also vor irgendwelchen Sachen, die man auf einmal unterschreiben soll. Besser: Kontakt zu den Schreberrebellen aufnehmen.
Einen sehr fundierten Überblick über die möglichen Rechtslagen hinsichtlich Bestandsschutz im Kleingarten bietet auch ein online abrufbarer Artikel vom Berliner Rechtsanwalt Alexander Meier-Greve.
Die zentralen Textstellen finden Sie auf unserem Infoblatt "Grundwissen Recht für Kleingärtner und Vereinsvorstände".
Das allgemeine, im BKleingG verankerte Prinzip des Bestandsschutzes bestehender Lauben und ehem. Behelfsheime erläutert gut verständlich auch der Stadtverband der Leipziger Kleingärtner.
Dort erklärt der Jurist Dr. Roessger, warum für den Erhalt solcher Gebäude auch oft keine alte Baugenehmigung als "Beweis" fur die rechtmäßige Errichtung hervorgekramt werden muss: "Die Rechtspraxis, wonach nach Zeitablauf von mehreren Jahrzehnten die Rechtmäßigkeit der Errichtung der übergroßen Gartenlauben anerkannt wird, wenn sie so zum Zeitpunkt ihrer Errichtung genehmigungsfähig war, ist zu unterstützen. Es bestand ausreichend Zeit, mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen den unter Umständen erfolgten Schwarzbau vorzugehen und dessen Abriss oder Rückbau durchzusetzen."
Und wie sieht es mit Instandsetzungen aus? Erlischt der Bestandsschutz, wenn ich beispielsweise ein kaputtes Fenster, eine schwergängige Tür oder die Dachbedeckung erneuern möchte? Nein. Instandsetzungen und Reparaturen beeinträchtigen den Bestandsschutz nicht.
Was ist "KLEINGÄRTNERISCHE NUTZUNG" und welche Bedeutung hat dieser Begriff?
Dass eine Gartenanlage (Gesamtheit aller Parzellen eines Vereinsgeländes) auch für die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf der jeweiligen Pächter genutzt wird, stellt laut laut Par. 1, Absatz 1 BKleingG und dem BGH (BGH NJW-RR 2004, 1241f.) ein entscheidendes Merkmal dafür dar, dass es sich um eine Kleingartenanlage laut BKleingG handelt. Zweites Merkmal einer Kleingartenanlage ist, dass die Anlage zur Erholung genutzt wird.
Warum ist das wichtig? Kleingartenanlagen unterliegen durch das BKleingG einem besonderen Schutz. So können Besitzer der Grundstücke den Pächtern nicht einfach kündigen, um z.B. einen Supermarkt dort zu bauen, was finanziell für den Besitzer vielleicht lukrativer wäre. Der Kleingartencharakter (Erholung und Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen) ist Voraussetzung für diesen Schutz.
Beispiele:
- Eine Anlage, in der ausschließlich Obst und Gemüse angebaut wird und die nicht zur Erholung genutzt wird, ist keine Kleingartenanlage.
- Eine Anlage, in der ausschließlich Erholungsnutzung stattfindet, in der es aber keine Obstbäume und dergleichen gibt, ist keine Kleingartenanlage.
Es gilt: Erholungsnutzung + gärtnerische Nutzung = kleingärtnerische Nutzung
"Die Flächenanteile der Gartenparzelle für die Erzeugung von Obst und Gemüse sowie für die Erholungsnutzung sind gesetzlich nicht festgelegt." (Mainczyk/Nessler, 2015: Handkommentar zum Bundeskleingartengesetz, S. 266)
Laut BGH-Urteil soll der flächenmäßige Anteil der Anlage, auf dem Gartenbauerzeugnisse gewonnen werden, nicht weniger als ein Drittel betragen. Das heißt aber ausdrücklich nicht, dass jede Parzelle so aufgeteilt sein muss. Es sind problemlos auch reine Obst- und Gemüsegärten und reine Natur- oder Erholungsgärten möglich. Denn die von manchen als "Drittelregelung" bezeichnete Regelung bezieht sich stets auf die gesamte Anlage, so der BGH in seinem Urteil.
Wenn die Anlage aufgrund ihrer topologischen Gegebenheiten nicht in allen Teilen für die Erzeugung von Gartenbauerzeugnissen geeignet ist, dann sind diese Teile der Fläche auch nicht in die Beurteilung der gärtnerischen Nutzung einzubeziehen.
Was fällt unter das Drittel "Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf" (gärtnerische Nutzung)? Wie wird diese Fläche bestimmt?
Hierunter fallen alle Teile des Areals, auf denen Gartenbauerzeugnisse gewonnen werden. Hierzu zählen Gemüsebeete, aber auch Obstbäume, Beerensträucher und Kräuterbeete. Sogar Blumenbeete können dieser Fläche zugerechnet werden, wenn dort für den Eigenbedarf Blumen "geerntet" werden! All dies fällt unter die im BKleingG genannte Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, wobei Obst und/oder Gemüse allerdings besonders hervorgehoben sind
Um die Fläche zu berechnen, die beispielsweise Obstbäume ausmachen, wird die Querschnittsfläche der Krone zugrunde gelegt. Ein größerer Apfelbaum mit etwa 7m Kronendurchmesser würde daher etwa mit Pi x ( 7m : 2 )2, also ca. 38m2 zu Buche schlagen. Was unter dem Baum wächst (Stauden, Kräuter, Rasen, evtl. sogar Beete) fällt nicht mehr ins Gewicht.
Fazit: Ein Kleingarten ist ein Garten, der zur Erholung und zur Gewinnung von Gartenbauprodukten für den Eigenbedarf dient, wobei es egal ist, ob nur Gemüse oder nur Obst oder beides erzeugt wird. Die "Drittelregelung" gilt dabei nicht pro Pazelle, sondern für die gesamte Anlage, sodass eine individuelle Gestaltung und Nutzung der einzelnen Parzelle möglich ist.
Weitere Infos: Horst Schöntauf aus Bogen hat sich eingehend mit den Details der kleingärtnerischen Nutzung beschäftigt. Wer noch mehr darüber erfahren möchte, kann dies auf seiner Website tun.
Wie funktioniert das mit der KÜNDIGUNG?
Bei einer Kündigung gibt es mehrere Szenarien:
- a. Der Kleingärtner kündigt den Pachtvertrag über seine Parzelle.
- b. Der Kleingärtner kündigt seine Mitgliedschaft im Kleingartenverein.
- c. Der Vereinsvorstand kündigt den Pachtvertrag mit dem Kleingärtner.
- d. Der Vereinsvorstand schließt den Kleingärtner als Mitglied aus dem Verein aus.
- e. Der Grundeigentümer kündigt die Fläche, die der Kleingartenverein von ihm (meist über einen Zwischenpächter) gepachtet hat.
- f. Der Verein kündigt seine Mitgliedschaft im Dachverband.
- g. Der Dachverband schließt einen Mitgliedsverein aus.
Es zeigt sich also, dass "Kündigung" vieles bedeuten kann.
Für den Kleingärtner und den Vereinsvorstand sind im Alltag die Szenarien a-d von Interesse. Hierzu ein paar wichtige allgemeine Hinweise: Es ist zu unterscheiden zwischen dem Pachtverhältnis einerseits und der Vereinsmitgliedschaft andererseits. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen wird, verliert dadurch nicht seine Parzelle. Andersherum gilt genauso: Wer seine Parzelle kündigt, kann natürlich weiterhin Mitglied im Verein bleiben. Es handelt sich nämlich um zwei getrennte Rechtsverhältnisse. Zwar ist die Mitgliedschaft im Verein in der Regel die Voraussetzung dafür, dass der Verein mit dem Kleingärtner einen Pachtvertrag abschließt. Der Pachtvertrag endet aber nicht automatisch, wenn die Mitgliedschaft endet - und umgekehrt. Wer seinen Garten, z.B. aus Altersgründen, nicht mehr bewirtschaften möchte, kann also weiterhin stimmberechtigtes Mitglied im Verein bleiben. Oder muss die Vereinsmitgliedschaft ebenfalls kündigen.
Die Frist und die Voraussetzungen für die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft ergeben sich aus der aktuell gültigen Vereinssatzung. Die Frist und die Voraussetzungen für Kündigung der Parzelle ergeben sich aus dem Pachtvertrag. Das gilt für beide Seiten. Im Falle einer Kündigung heißt es, beides genau zu studieren. Hier herrscht sehr oft Verwirrung. Noch einmal: Für die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft ist die Vereinssatzung ausschlaggebend. Für die Kündigung des Pachtvertrages sind die Regelungen im Pachtvertrag auschlaggebend. Wer seinen Garten aufgeben und aus dem Verein austreten möchte, muss beides kündigen. Darauf müssen auch die Vorstände achten. Sowohl der Vereinsvorstand als auch der einzelne Kleingärtner bekleiden eine Doppelrolle: Der Vereinsvorstand ist Vereinsvorstand und Verpächter. Der Kleingärtner ist Vereinsmitglied und Pächter. Hier werden aus Unwissenheit leicht Fehler gemacht, die unangenehme Folgen haben können. Für den Vorstand kann es nichts Blöderes geben als einen Pächter, der kein Vereinsmitglied mehr ist. Kleingärtner, die nur ihre Parzelle abgeben möchten, unterschreiben bisweilen einen Vordruck, mit dem sie zusätzlich zu ihrem Pachtvertrag auch ihre Vereinsmitgliedschaft kündigen. In der Regel ist das auch von beiden Seiten gewollt, z.B. bei Aufgabe des Gartens und Austritt aus dem Verein aus Altersgründen. Es gibt aber auch Situationen, in denen lediglich der Pachtvertrag gekündigt werden soll. Man achte also genau darauf, was man unterschreibt. Im Zweifelsfall frage man vorher jemanden, der sich in der Materie auskennt.
Ist die Parzelle gekündigt, muss eine Wertermittlung durchgeführt werden. Diese wird von der Wertermittlungskommission des Vereins vorgenommen und richtet sich nach Leitlinien, die von der Behörde für Unwelt und Energie ausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Das Ergebnis der Wertermittlung wird dem scheidenden Pächter vorgelegt, damit dieser es prüfen und mit seiner Unterschrift absegnen kann. Der scheidende Kleingärtner hat ein Anrecht auf Zahlung des ermittelten Wertes durch den Nachpächter. Am besten erfolgt die Zahlung und Schlüsselübergabe im Beisein des geschäftsführenden (Par. 26 BGB) Vorstands (meistens der/die Vereinsvorsitzende).
Die Weitergabe der Parzelle an Freunde/volljährige eigene Kinder ist möglich und liegt im Ermessen des Vereins. Weil es gerechter ist, sollte aber vom Verein eine Anwärterliste geführt werden, sodass derjenige die nächste freie Parzelle angeboten bekommt, der sich schon lange für eine freie Parzelle beworben hat. Findet sich kein Nachpächter, dann kann der scheidende Pächter sich selbst um einen Nachpächter kümmern. Der Verein muss diesen aber nicht nehmen. Findet sich kein Nachpächter und/oder gibt es niemanden, der dem scheidenden Pächter den ermittelten Wert zahlen kann oder will, dann kann der scheidende Pächter entweder auf das Geld verzichten oder die Parzelle so lange weiter pachten, bis einer gefunden ist. Er muss sie dann aber auch bewirtschaften, d.h. darf sie nicht verwuchern lassen. Will er den Pachtvertrag beenden, ohne dass ein Nachpächter da ist, kann der Verein vom scheidenden Pächter im Extremfall sogar verlangen, dass dieser die Laube "mitnimmt", d.h. vom Grundstück entfernt. Dies sind Sonderfälle. Betroffene sollten sich in derartigen Situationen dringend Beratung holen. In der Regel gibt es genügend Bewerber/Nachpächter. Eine fachgerechte Wertermittlung sorgt dafür, dass finanziell alles im realistischen und angemessenen Rahmen bleibt.
Zu e (Kündigung der vom Verein gepachteten Fläche durch den Grundeigentümer): Grund sind meist Bauvorhaben. Gehäuft kommt inzwischen auch die sog. Sanierungskündigung vor, vor allem seit in Hamburg die Politik der "Nachverdichtung im Bestand" durchgeführt wird. Im Klartext bedeutet das immer kleinere Parzellen und eine fortwährende Reduzierung der Hamburger Kleingartenflächen insgesamt. Für das Kleingartenwesen ist diese Entwicklung natürlich äußerst schlecht. Die Kündigungsgründe für Kleingartengrundstücke sind im Bundeskleingartengesetz (Par. 7-11) abschließend geregelt.
Muss ich mich bei der KVD GmbH versichern?
"Vertragsfreiheit ist die Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht, die es jedermann gestattet, Verträge abzuschließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können", heißt es bei Wikipedia unter dem Begriff "Vertragsfreiheit" (Abruf: Juli 2019).
In Hamburg haben wir den Sonderfall, dass Kleingärtner quasi "genötigt" werden, sich, ihre Laube und deren Inhalt bei der Basler Securitas, vertreten durch die KVD GmbH, zu versichern. Und das, obwohl das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auch in Hamburg gilt.
Damit eines klar ist: Wir treffen keine Aussagen über die Qualität der Arbeit und Dienstleistungen irgendwelcher Unternehmen, weder im positiven, noch im negativen Sinn. Es geht uns ausschließlich darum, Sie liebe Leser, über das im BGB festgelegte Recht der Vertragsfreiheit zu informieren - und darüber, das in Hamburg diesbezüglich ein großer Missstand herrscht, der dringend aufgehoben werden muss.
Denn viel zu wenige Schreber wissen, dass auch für sie natürlich die Vertragsfreiheit gilt. Im Klartext: Als Kleingärtner kann ich meine Hütte dort versichern, wo ICH es möchte. Gewisse Vorstände von gewissen Verbänden machen seit Jahrzehnten Druck, dass die Schreber doch die "tollen Konditionen" der "Kollektivversicherung" nutzen sollen. Aber sind die wirklich so toll? Und: Wer sich nach reiflichem Vergleich vielleicht für einen anderen Anbieter entscheidet, der hört oft vom Vorstand: "Das geht nicht, du kannst dich nur über den LGH beim KVD versichern."
Pustekuchen! Dass das sehr wohl geht, konnte man schon vor 20 Jahren im Abendblatt und in der Welt nachlesen. Damals hatte die Hamburger Feuerkasse ein Quasi-Monopol im Hamburger Kleingartenwesen. Heute, im Jahr 2019, hat sich anscheinend NICHTS geändert - nur die Namen der Beteiligten und der Unternehmen.
Was ist der "LAUBENFOND für Räumungsbetroffene" ?
Der so genannte "Laubenfond" wird aus Geld gespeist, das der Dachverband von der Stadt erhält, weil er sich einverstanden erklärt, dass geräumte Kleingartenparzellen nicht ersetzt werden. Gegen die Gewährung "geldwerter Vorteile" verzichtet er freiwillig auf diese Ersatzparzellen, die den Hamburger Bürgern eigentlich zustünden. Das bedeutet, dass diese Parzellen für immer verloren gehen.
Die folgende Vereinbarung dürfte viele Hamburger Kleingärtner interessieren, denn in ihr erklärt der Dachverband seinen Verzicht: http://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/anschlussregelung-zum-sog-10-000er-vertrag-eckpunktepapier-laubenfond-kleingarteninfrastrukturf
Kommentar der Schreberrebellen: Der Ausverkauf von Parzellen kann kein "Erfolgsmodell" sein. Dies ist mit Sicherheit nicht im Sinne der Mitgliedsvereine und der Hamburger Bürgerinnen und Bürger. Ist in der Hansestadt tatsächlich der Bock zum obersten Kleingärtner gemacht worden? (Vgl. http://www.nordnetz-hamburg.de/blog/Archive/557)
Es kann nicht sein, dass wir bei unserem eigenen Untergang mitmachen und das auch noch gut finden sollen.
Der "Laubenfond für Räumungsbetroffene" trägt zusätzlich dazu bei, dass das Halten eines Kleingartens insgesamt erheblich teurer wird. Denn für eine aus dem Fond finanzierte Laube muss der Pächter monatlich 51,50 Euro Miete zahlen, also 618,- Euro jährlich - Jahr für Jahr und zusätzlich zu Pacht, Nebenkosten und Mitgliedsbeitrag.
Konnte der von seiner alten Parzelle vertriebene Kleingärtner vorher eine bereits bestehende Laube nutzen, so muss er nun über 50 Euro im Monat mehr zahlen. Die Mehrbelastung für die Neuerrichting der Laube trägt also der Kleingärtner, dessen jährliche Aufwendungen für das Halten eines Gartens mit einem Schlag verdoppelt oder sogar verdreifacht werden.
Nach einer Räumung wieder neu anzufangen, ist für die Betroffenen schon hart genug. In der Regel bekommt man dann für ein Vielfaches der alten Pacht eine der neuen Kleinstparzellen (siehe "Nachverdichtung"). Das wird dazu führen, dass noch mehr gestandene Schreber den Spaten für immer an den Nagel hängen.
Müssen wir als Verein eine Mustersatzung übernehmen?
Nein! Eine Mustersatzung ist nur ein unverbindlicher Vorschlag, den man nutzen kann, um auf dieser Basis eine eigene Satzung zu erstellen, der aber ausdrücklich nicht übernommen werden muss. Das Recht von Vereinen auf eine eigene Satzung ergibt sich aus Art. 9 des Grundgesetzes, welches auch in Kleingartenanlagen gilt. Wiederholt hat es Aussagen gegeben, dass Vereine, die sich dem Satzungsdiktat nicht beugen, aus dem Dachverband ausgeschlossen werden oder sogar mit der Kündigung ihrer Flächen rechnen müssen. Die Wahrnehmung eines Grundrechts stellt aber weder einen Ausschlussgrund aus einem Dachverband dar, noch lässt sich damit eine Kündigung der Pachtfläche begründen. Mögliche Kündigungsgründe sind ausschließlich in Paragraph 7-11 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) geregelt, nirgendwo anders.
Was in einer Vereinssatzung steht, entscheiden ausschließlich die Mitglieder eines Vereins, nicht aber Dritte. Solange die Satzung mit dem BKleingG konform geht, ist alles in Ordnung. Die Mitglieder können im Rahmen einer Mitgliederversammlung jederzeit Änderungen ihrer Satzung beschließen. Wichtig ist, dass eine solche Versammlung ordnungsgemäß einberufen und durchgeführt wird. Vorgesehene Änderungen müssen den Mitgliedern rechtzeitig, am besten zusammen mit der fristgemäß verschickten Einladung zur Kenntnis gebracht werden. Auch Mitglieder können im Vorfeld Änderungsanträge stellen. Welche Mehrheiten für Satzungsänderungen nötig sind, ergibt sich aus der bisherigen Satzung. Meist ist für einen satzungsändernden Beschluss ein Quorum von drei Viertel Ja-Stimmen der zur Versammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wie Nein-Stimmen sind auch Enthaltungen keine Ja-Stimmen. Die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist in der Regel beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Nach Änderung der Satzung ist das vom Vorsitzenden und Protokollanten unterzeichnete Protokoll des Beschlusses zusammen mit dem Volltext der geänderten Satzung ans Amtsgericht zu schicken, damit die Eintragung der Satzung erfolgen kann.
Was ist "NACHVERDICHTUNG im Bestand" ?
Das Vorhaben, bestehende Kleingartenparzellen zu teilen und zu verkleinern, wurde mit dem Begriff der "Nachverdichtung" explizit in das vom LGH-Vorstand in 2016 vorgelegte Satzungsmuster mit Gartenordnung aufgenommen. Dass sich Gartenvereine ihre eigene Flächendezimierung selbst in die Satzung schreiben sollen - das gab es noch nie!
Dadurch soll ein "Flächenwunder" bewirkt werden: Um die Anzahl der Parzellen trotz massiver Flächenverluste konstant zu halten, sollen bestehende Parzellen geteilt werden. Bei annähernd gleichbleibender Anzahl der Parzellen wird durch "Nachverdichtung" also die Fläche, die in Hamburg für Kleingärten zur Verfügung steht, immer weiter verringert.
Die Parzelle der Zukunft soll nur noch 300m2 klein sein. Wohlgemerkt "im Durchschnitt", wie es auf der Landesbundversammlung am 30.05.16 hieß, was bedeutet, dass es neben geringfügig größeren auch Parzellen geben soll, die noch kleiner sind. (Nachtrag Juni 2020: Inzwischen wird tatsächlich schon die 120m2-Parzelle angepriesen! Luftaufnahmen aus "nachverdichteten" Vereinen zeigen, dass auf kleinen Parzellen kaum noch Gartenfläche übrig bleibt. Das Schlimme ist: Eine solche Mikro-Parzelle ersetzt eine reguläre 400m2-Parzelle. Es gibt keinen weiteren Ersatz.)
Kommentar der Schreberrebellen: Wie die entstehenden Kleinstparzellen noch mit einer sinnvollen kleingärtnerischen Nutzung in Einklang gebracht werden können, ist unklar. Fest steht, dass die so genannte Nachverdichtung hervorragend dazu geeignet ist, um unter dem Deckmantel einer mehr oder weniger gleichbleibenden Anzahl von Kleinstparzellen große Teile unserer Flächen zu verkaufen.
Das traurige Beispiel "Pergolenviertel", das von einzelnen als Vorzeigeprojekt angepriesen wird, das in Hamburg Schule machen soll, bestätigt die Aussagen, die auf der Landesbundversammlung dazu getätigt wurden. "... wo jetzt 44 Gärten stehen, werden in Zukunft ca. 111 Gärten Platz finden müssen. Die Durchschnittsgröße wird bei ca. 300 m² (...) und in einer Spanne von 242 bis 367 m² liegen." (http://www.eden-fuer-jeden.de/index.php/aktuelles-leser/items/die-abrissbagger-sind-unterwegs-wie-geht-es-weiter-in-der-heimat-und-barmbeker-schweiz.html)
"Viele Pächter - auch auf den erhaltenen Flächen - haben ihren Garten aufgegeben, weil sie zu Recht chaotische Zeiten während des Neubeginns fürchteten oder aus Altersgründen keinen Neuanfang mehr wagten" (ebd.).
Der verharmlosende, technische Begriff "Nachverdichtung" bedeutet, ...
- dass bestehende Gärten und Vereine (und damit auch ein Teil der Kleingartenkultur) zerstört werden,
- dass die Parzellen kleiner, teurer und damit weniger attraktiv werden,
- dass die Gärten an ökologischem Wert verlieren,
- dass für jede Parzelle, die geteilt wird, ein Stück Gartenland für immer verloren geht. Denn woanders wird dafür eine normal große Parzelle ersatzlos gestrichen. Mit jeder Nachverdichtung wird die Gesamtfläche der Hamburger Kleingärtenfläche um ein paar Hundert Quadratmeter verringert!
In Zeiten des Klimawandels und des Städtewachstums ist die Nachverdichtung von Grünflächen geradezu widersinnig. Die Schreberrebellen meinen: Mehr Menschen brauchen mehr Grün und nicht weniger!
Sind NADELBÄUME im Kleingarten erlaubt?
Ein Kleingarten ist kein Wald, das ist klar. Die Verbannung jeglicher Art von Nadelgehölzen aus Kleingärten stellt aus der Sicht von Gartenökologen aber eine nicht wünschenswerte Beschneidung des Artenreichtums dar. Denn: Je höher die pflanzliche Vielfalt ist, desto mehr unterschiedliche Lebensräume gibt es auch für heimische Tiere. Die Tannenmeise (Peripatus ater), die heute noch in vielen Gärten zu beobachten ist, hätte ohne eine ältere Fichte hier und da im Garten keinen Lebensraum mehr. Einzelne Arten pauschal zu verbieten ist daher aus ökologischer Sicht ein Fehler.
Tannenmeise im winterlichen Garten (Foto: Sławek Staszczuk)
Auch weitere Vogelarten sind auf Nadelbäume wie Fichten und Tannen angewiesen, weil deren Samen ihre Nahrungsgrundlage darstellen. So zum Beispiel der Fichtenkreuzschnabel (Loxia curvirostra), der bei uns unter anderem "in Mischwäldern, in Parkanlagen und in großen Gärten mit vereinzelt stehenden Nadelbäumen" (wikipedia.de) zu finden ist. Dieser interessante Sperlingsvogel, der vom Körperbau dem Gimpel ähnelt, frisst nicht nur Samen, sondern ist auch ein eifriger Blattlausvertilger.
Fichtenkreuzschnabel-Weibchen (Foto: www.naturespicsonline.com)
Wie alle anderen Gewächse stellen daher auch Nadelgehölze einen Beitrag zur ökologischen Vielfalt dar. Aus Sicht der Gartengestaltung haben sie einen besonderen ästhetischen Reiz und damit ihre sinnvollen Einsatzgebiete im Rahmen einer vielfältigen Gartengestaltung, Stichwort: Erholungsnutzung. Wie bei allen Dingen ist auch dabei Augenmaß gefragt und auf Ausgewogenheit zu achten.
Ein Generalverbot lässt nicht nur dieses Augenmaß vermissen, sondern ignoriert zudem weitere wichtige Funktionen von (auch kleineren) Nadelgehölzen. So stellten britische Forscher in einer aktuellen Studie fest, dass gerade Nadelgewächse für saubere Luft im Stadtgebiet sorgen:
"Bäume, die ihre Blätter das ganze Jahr hindurch tragen, sind mehr Umweltverschmutzung ausgesetzt und können somit mehr aufnehmen. Deshalb sind immergrüne Nadelgehölze besonders effektive Feinstaub-Neutralisatoren." (Vgl. dieser Artikel der Baumschule Lorenz von Ehren)
Diese wirksame Filterfunktion bieten ausdrücklich "auch frostharte Kandidaten der Gattungen Pinus, Taxus, Tsuga und Thuja" (ebd.), die ebenfalls für saubere Luft sorgen.
Auch das Nachrichtenmagazin Spiegel (41/2011) stellte unlängst fest: "Nadelbäume (...) sind die effektivsten Feinstaubfilter."
Während Laubbäume im Herbst ihre Blätter verlieren und so das ganze Winterhalbjahr über keine Photosynthese betreiben, kein CO2 binden und keinen Sauerstoff produzieren, bleiben immergrüne Gewächse das ganze Jahr hindurch aktiv. Im Winterhalbjahr sind es ausschließlich die immergrünen Gewächse, die unsere Luft filtern und das Treibhausgas CO2 binden.
Unser Fazit: Jedem Tierchen sein Pläsierchen. Zahlreiche liebevoll gestaltete Gärten zeigen, dass auch immergrüne Pflanzen wie Nadelgehölze wertvolle Gestaltungselemente sind. Als Luftfilter und Lebensraum für bestimmte Tierarten sind sie unersetzlich. Sie können das Gemüsebeet ebenso wenig ersetzen wie die Blumenwiese, aber wer will das schon? Wie auch immer jeder für sich zu diesem Thema steht, die oben genannten Fakten sollten einem mindestens zu denken geben, bevor man ein vorschnelles Urteil fällt und Verbote fordert, wo diese eventuell gar nicht nötig sind.
Was ist der 10.000er-Vertrag?
Der so genannte 10.000er-Vertrag ist eine Abmachung zwischen der Stadt Hamburg und dem Landesbund der Gartenfreunde (LGH). Auf Wunsch des LGH wird der Inhalt des Vertrags unter Verschluss gehalten. Wieso diese Geheimhaltung? Haben wir nicht ein Transparenzgesetz in Hamburg? Wieso wird vor den Mitgliedsvereinen des LGH und deren Mitgliedern geheim gehalten, was darin steht? Welche Geheimnisse gibt es zwischen der Stadt und dem gemeinnützigen Verein LGH, die unbedingt unter Verschluss bleiben sollen? Es gab bereits zahlreiche Anfragen von Bürgern, aber auch von Parteien wie CDU und Die Linke - der Senat verweigert die Auskunft, indem er sich darauf beruft, dass der Vertragspartner LGH nicht möchte, dass der Inhalt des Papiers veröffentlicht wird.
Im Forum Pergolenviertel (http://www.forum-pergolenviertel.de/userpost/10000er-vertragfragen/) bemerkt ein anonymer Beitragsverfasser dazu: "Ist der 10000er-Vertrag für den Kleingärtner günstiger – oder sollte besser der § 14 BKleingG - Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland zur Anwendung gelangen? Beinhaltet der Vertrag eine Schlechterstellung der Kleingärtner und wird er deshalb vom Landesbund nicht weiter verfolgt? Außerdem stellt sich die Frage, ob ein Vertrag dessen Inhalt „Nicht für Dritte bestimmt“ gestempelt ist, der die Belange Dritter berührt, einer sorgfältigen Prüfung standhalten würde."
Bekannt (und im Transparenzportal veröffentlicht) ist lediglich ein Eckpunktepapier "Anschlussregelung zum 10.000er Vertrag - Eckpunktepapier Laubenfond, Kleingarteninfrastrukturfond" aus dem Jahr 2016. Darin erklärt sich der LGH gegen die Gewährung "geldwerter Vorteile" dazu bereit, auf 120 Ersatzparzellen komplett zu verzichten (s.o., Frage zum Thema "Laubenfond")!
Nachtrag 2018/19: Auf massiven Druck durch uns sowie Anfragen an den Senat von Politikern der Hamburgischen Bürgerschaft wurden endlich weitere Papiere ins Transparenzportal gestellt. Es handelt sich um ein weiteres "Eckpunktepapier", genannt "Eckpunktepapier 2", und die aktuelle aktuelle Anschlussregelung zum 10.000er-Vertrag vom 29.06.2017 (gültig bis 31.12.2022). Der ursprüngliche 10.000er-Vertrag aus dem Jahre 1967 wird bis zum heutigen Tag geheimgehalten!
Wir fordern den gemeinnützigen Verein LGH sowie den landeseigenen Betrieb LIG (ehemals "Liegenschaft") auf, die "Politik der Geheimhaltung" aufzugeben und uns alle endlich darüber zu informieren, was da im Hinterzimmer und über unsere Köpfe hinweg ausgehandelt wird.
Transparenz tut nicht weh, sondern sie ist ein Zeichen dafür, dass alles mit rechten Dingen zugeht. Wenn derart wichtige Dinge aber anscheinend mit aller Macht geheim gehalten werden, dann sollte dies stutzig machen.
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Wir werden uns bemühen, Ihre Fragen zu beantworten. Hinweise auf weitere Quellen, Dokumente und nützliche Internetlinks zu den verschiedenen Themen nehmen wir ebenfalls gern entgegen.
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