Erläuterungen zum Thema "Öffentlich-rechtliche Lasten"

Über die öffentlich-rechtlichen Lasten für Kleingartengrundstücke in Hamburg kursieren derzeit einige verwirrende Gerüchte. Wir klären auf und präsentieren hier auf einen Blick die wichtigsten Fakten dazu, sorgfältig recherchiert und jederzeit belegbar. Zudem hinterfragen wir die aktuellen Ereignisse kritisch.

1. Was sind öffentlich-rechtliche Lasten?

In 51 der 312 Hamburger Gartenvereine führt die Stadtreinigung eine Gehwegreinigung durch. Die Kosten dafür werden als öffentlich-rechtliche Lasten bezeichnet und dem Generalpächter der Hamburger Kleingärten (Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg, e.V., kurz: LGH) in Rechnung gestellt. Laut Par. 5 Abs. 5 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) darf dieser diese Kosten an seine Unterpächter (die Vereine) weitergeben. Und die Vereine dürfen sie wiederum an ihre Pächter (die Kleingärtner) weitergeben.

1996 hat der LGH beschlossen, diese Kosten auf alle Vereine umzulegen. Seitdem hat er allen Vereinen eine jährliche Pauschale (abhängig von der Anzahl der Parzellen im jeweiligen Verein) dafür in Rechnung gestellt. Bis heute (Februar 2021) fehlt allerdings der dafür notwendige Mitgliederbeschluss der Landesbundversammlung!

Von 2002 bis 2011 hat der LGH zudem für öffentlich-rechtliche Lasten gar nichts an die Stadt zahlen müssen. Trotzdem hat er in dieser Zeit das Geld von den Vereinen kassiert, rechtsgrundlos. Dabei sind 624.205,48 Euro zusammengekommen, von denen er den Vereinen erst 2019 berichtet hat, zu einem Zeitpunkt, als mögliche Rückforderungs-ansprüche der Vereine bereits verjährt waren. Der LGH hat sich an dem Geld ungerecht-fertigt bereichert, wie das Amtsgericht Wandsbek im November 2020 festgestellt hat.

2. Wie hat sich der LGH an 624.205,48 Euro Mitgliedergeld ungerechtfertigt bereichert?

In den Jahren 2002 bis 2015 hat die Stadt "vergessen", dem LGH die Kosten für öffentlich-rechtliche Lasten in Rechnung zu stellen. Sie hat also in 51 Vereinen Gehwege gereinigt und kein Geld dafür genommen. Vergessen? Ja! Irgendjemand in der Verwaltung muss sehr tief geschlafen haben, denn 13 Jahre lang ist es dort niemandem aufgefallen.

2016 hat die Stadt es dann endlich bemerkt. Da waren die möglichen Forderungen der Stadt von 2002 bis 2011 aber schon verjährt. Der LGH hat dieses Geld behalten und nur die Beträge ab 2012 an die Stadt gezahlt. Dabei ist ein Steuerschaden entstanden, den letztlich die Hamburger Steuerzahler bezahlt haben.

In all den Jahren hat man den Vereinen nichts davon gesagt. Jahr für Jahr aber hat der LGH das Geld von seinen Mitgliedsvereinen weiter kassiert.

Erst mit der Einladung zur Landesbundversammlung 2019 hat der LGH seine Pächter / Mitgliedsvereine darüber informiert, dass ihr Geld all die Jahre nur gehortet wurde. Und er hat gleich einen Antrag mitgeschickt, in dem sie beschließen sollten, dass er das Geld behalten darf. Obwohl der Verband dieses Geld all die Jahre zu Unrecht von seinen Mitgliedern kassiert hat, haben diese dem Antrag mehrheitlich zugestimmt.

Dies wollten sich mehrere Vereine ncht bieten lassen. Ein Verein hat daraufhin beim Amtsgericht Wandsbek Klage auf Rückzahlung erhoben. Das Gericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass der LGH sich an dem Geld seiner Mitglieder ungerechtfertigt bereichert hat.

Zitat aus der Urteilsbegründung (Aktenzeichen 716a C94/20 beim Amtsgericht Wandsbek):

"Eine Lastenverbindlichkeit des Beklagten gegenüber der Stadt Hamburg besteht für die Jahre 2002 bis 2011 nicht. Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Par. 812 I S.1 BGB vor. Der Kläger hat geleistet zur Zahlung einer vermeintlichen vereinsrechtlichen Verbindlichkeit, die tatsächlich nicht bestand."

(Erläuterung: Beklagter = LGH; Kläger = klagender Verein; Par. 812 I S.1 BGB = Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung)

Zur Rückzahlung des zu Unrecht kassierten Geldes konnte der LGH aber nicht verurteilt werden, da die Rückforderungsansprüche zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren.

Es mag ein geschickter Schachzug des LGH gewesen sein, die Vereine erst 2019 (13 Jahre, nachdem die erste Verjährung eingetreten war) über die Sache zu informieren. So konnte er das Geld auf jeden Fall behalten. So einfach kommt man an 624.205,48 Euro! (Was für ein Umgang mit den eigenen Mitgliedern.)

3. Warum haben einige Vereine die Beiträge für öffentlich-rechtliche Lasten für die Jahre 2017-2020 zurückgefordert? Warum hat der LGH diesen Vereinen das Geld sofort und anstandslos überwiesen?

Die Antwort ist einfach: Weil der LGH das Geld bis heute zu Unrecht kassiert. Zwar fallen die Kosten tasächlich an, seit die Rechnungen durch die Stadtreinigung direkt gestellt werden, aber das Gericht hat festgestellt, dass es sich bei der so genannten "Umlage öffentlich-rechtliche Lasten" in Wahrheit um einen Mitgliedsbeitrag handelt. Für einen solchen Beitrag hätte es einen Mitgliederbeschluss auf der Landesbundversammlung geben müssen. Einen solchen Beschluss hat es jedoch nie gegeben. Daher kassiert der LGH das Geld bis heute ohne Rechtsgrundlage.

Weil der Verband den Vereinen zwischen 2002 und 2011 eine Summe von 624.000 Euro zu Unrecht berechnet hatte und dieses Geld nicht zurückzahlen will, haben sich etliche Vereine, mit Verweis auf den fehlenden Mitgliederbeschluss, wenigstens das Geld für die Jahre 2017 bis 2020 zurückgeholt. Der LGH ihnen dieses Geld sofort und anstandslos überwiesen.

4. Ein eigenartiges Verständnis von "Solidarität"

Bei nur 51 (von 312) Vereinen fallen überhaupt öffentlich-rechtliche Lasten an (siehe Punkt 6). Daher ist die Idee, diese Kosten auf alle Vereine bzw. auf alle Parzellen in Hamburg gleichmäßig zu verteilen, eigentlich eine gute. Warum soll man nicht zusammenstehen?

Nun behauptet der LGH, dass Vereine, die die Beiträge "Umlage öffentlich-rechtliche Lasten" aus den Jahren 2017-2020 zurückgefordert haben, "aus der Solidargemeinschaft ausscheren".

Diese Aussage ist aber eine krasse Pervertierung der tatsächlichen Umstände. Denn was bleibt den Vereinen anderes übrig, als sich auf den fehlenden Mitgliederbeschluss zu berufen (was darüber hinaus ihr gutes Recht ist), um den finanziellen Schaden, den der Verband bei ihnen verursacht hat, auszugleichen? Der LGH hat schließlich von 2002-2011 Beiträge für öffemtlich-rechtliche Lasten von den Vereinen kassiert, ohne dass dem entsprechende Forderungen seitens der Stadt gegenüberstanden.

Wäre es nicht angemessen, die 624.205.48 Euro für die Bezahlung der jetzt anfallenden öffentlich-rechtlichen Lasten zu verwenden? Damit würden die Vereine finanziell entlastet und würden zumindest im Nachhinein auf einem Umweg ihr Geld zurück erhalten.

Wie solidarisch ist es, die eigenen Mitglieder um 624.205.48 Euro zu erleichtern, die Verjährung abzuwarten und sich dann zu weigern, das Geld zurückzuzahlen? Wenn das die "Solidargemeinschaft" ist, die der LGH beschwört, dann ist es allerdings nachvollziehbar, dass Vereine aus dieser "ausscheren". Vereine als unsolidarisch zu bezeichnen, weil sie Geld zurückhaben möchten, um das man sie geprellt hat, ist nicht wirklich nachvollziehbar. Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen.

(Apropos Glashaus: 300.000,00 Euro von dem damals unrechtmäßig kassierten Mitgliedergeld will der LGH jetzt in die Modernisierung seiner Geschäftsstelle in der Fuhlsbütteler Straße stecken.)

5. Erwirken von Beschlüssen mithilfe des Corona-Gesetzes

Ende Januar hat der LGH seine 312 Mitgliedsvereine angeschrieben. In dem Schreiben: zwei Anträge des LGH-Vorstands, über die die Vereine bis 14. Februar schriftlich abstimmen sollen.

  • Antrag 1: Es soll der fehlende Beschluss von 1996 nachgeholt werden. Die Vereine sollen zustimmen, dass ab 2021 für die Zahlung der öffentlich-rechtlichen Lasten ein Zusatzbeitrag pro Parzelle von den Vereinen erhoben wird.
  • Antrag 2: Da ein solcher Beschluss nicht auch für die vergangenen Jahre 2017-2020 gestellt werden kann, soll die Zahlung dieser Beträge rückwirkend als Umlage beschlossen werden.

Normalerweise entscheidet die Landesbundversammlung (Delegiertenversammlung) über die Festsetzung der Beiträge und Umlagen der Mitglieder, siehe LGH-Satzung Par. 6 (2) 4.

Der/die 1. Vorsitzende eines Vereins ist automatisch Delegierte/r. Bei Vereinen mit mehr als 150 Mitgliedern gibt es 2 Delegierte, über 250 Mitgloeder sind es 3 und bei mehr als 400 Mitgliedern stellt der Verein 4 Delegierte. LGH-Satzung Par. 6 (4): "Die Delegierten der Vereine (...) werden von den Vereinen bestimmt. (...)"

Anstatt der ca. 600 Delegierten sollen bei dieser schriftlichen Abstimmung aber nur die geschäftsführenden Vorstände der 312 Vereine abstimmen! In der Regel sind das die Vorsitzenden.

Eine solche schriftliche Abstimmung war schon immer möglich. Das sieht das BGB vor. Damit ein Beschluss in einer solchen schriftlichen Abstimmung "durchkommt", müssten allerdings alle Mitglieder (hier: alle Vorsitzenden der 312 Mitgliedsvereine des LGH) diesem Beschluss zustimmen. Stimmt auch nur ein einziges Mitglied dagegen, wäre der jeweilige Antrag gescheitert. In einem großen Verband wie dem LGH kann eine schriftliche Abstimmung unter normalen Umständen daher nicht funktionieren.

Und warum geht das jetzt doch? Corona macht's möglich! Durch ein Gesetz, das in Coronazeiten die Handlungsfähigkeit von Vereinen sicherstellen soll, werden die Regularien für schriftliche Abstimmungen stark aufgeweicht. Es trägt den Namen "Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht für die Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie", kurz: GesRuaCOVBekG.

Darin heißt es unter Par. 5 (3): "Abweichend von Par. 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde."

Der LGH-Vorstand kann jetzt also einen gültigen Mitgliederbeschluss erwirken, wenn  mindestens die Hälfte der Vereine sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligt und wenn davon mehr als die Hälfte für seine Anträge stimmt.
Man kann wohl mit Fug und Recht behaupten, dass dieses Coronagesetz dem LGH gerade recht kommt. Indem er jetzt dieses Gesetz nutzt, das eigentlich dazu gedacht ist, die Handlungsfähigkeit von Organisationen in Coronazeiten zu gewährleisten, nutzt er die momentan aufgrund der Pandemie vorliegende Ausnahmesituation aus, um seine Anträge durchzubringen, ohne dass eine verbandsinterne Diskussion und qualifizierte Meinungsbildung darüber möglich wäre.
Angesichts der Tatsache, dass die meisten Vereine noch gar nichts von dem Urteil des Amtsgerichts Wandsbek vom November 2020 (und damit von der ungerechtfertigten Bereicherung des LGH um 624.205,48 Euro) wissen dürften, hat dies einen besonderen Beigeschmack.

Ene gründliche Aussprache täte dringend Not. Durch die schriftliche Abstimmung "im Umlaufverfahren" werden die etwa 300 gewählten Delegierten nicht nur um ihr Stimmrecht gebracht, das sie auf der Landesbundversammlung hätten, sondern es wurde noch nicht einmal für nötig befunden, sie darüber zu informieren, dass überhaupt eine Abstimung stattfindet.

Beachtlich ist auch, dass der LGH in seinem Schreiben mit den beiden Anträgen nur beiläufig erwähnt, dass es weder eine rechtliche, noch eine tatsächliche Notwendigkeit gab, in den Jahren 2002-2011 das Geld für die öffentlich-rechtlichen Lasten von den Vereinen zu fordern beziehungsweise zu behalten. Gleichzeitig spricht er von Solidarität.
Es ist fast unverschämt, den (wenigen) Vereinen, auf deren Grundstücken tatsächlich öffentlich-rechtliche Lasten ruhen, mit Nachforderungen von bis zu 60.000,00 Euro zu drohen, parallel aber zu Unrecht das Zehnfache selbst vereinnahmt zu haben. Das hat nichts mit Information und Aufklärung zu tun, sondern es schürt einfach nur Angst.

6. Wie viel zahlt der LGH eigentlich tatsächlich für öffentlich-rechtliche Lasten an die Statdreinigung? Und in welchem Verhältnis stehen dazu die Beiträge, die der LGH von seinen Vereinen dafür kassiert?

Die Antworten auf diese Fragen sind ungewiss. Denn kein Verein hat je eine solche Abrechnung gesehen! Es fällt allerdings Folgendes auf: Vor 10 Jahren gab der LGH die Höhe der öffentlich-rechtlichen Lasten (die er zu dem Zeitpunkt allerdings gar nicht zahlte, s.o.) mit etwa 81.000 Euro jährlich an. Aufgrund der allgemeinen Inflation / Lohnentwicklung mögen diese um einen gewissen Prozentsatz gestiegen sein. Doch ein Blick auf die vom LGH tatsächlich kassierten Beiträge "Umlage öffentlich-rechtlice Lasten" fördert eine erhebliche Diskrepanz zu den möglichen Kosten zutage.

Pro Parzelle kassiert der LGH aktuell 4,- Euro. Bei derzeit etwa 35.000 Parzellen ergibt sich somit eine ungefähre Einnahme von 4 Euro x 35.000 = 140.000 Euro für den LGH. Selbst wenn man seit 2011 von einer erheblichen Kostensteigerung von 20% ausgeht, so ergäbe das "nur" Kosten von 97.200,00 Euro. Die Differenz zwischen den Beiträgen, die der LGH seinen Mitgliedern derzeit für die "Umlage öffentl.-rechtl. Lasten) in Rechnung stellt und diesem Betrag beträgt stolze 42.800 Euro. Die Vereine zahlen also höchstwahrscheinlich viel mehr als zur Deckung der tatsächlichen Kosten nötig wäre.

Das wirft folgende Fragen auf: Was passiert mit dem Geld, das übrig bleibt? Wieso wurde der Beitrag für öffentlich-rechtliche Lasten trotz dieser wahrscheinlichen Überfinanzierung gerade erst wieder erhöht?

Bis heute weiß niemand, wie hoch diese Kosten tatsächlich sind. Es werden wohl kaum zufällig genau die 4 Euro pro Parzelle sein, die der LGH seinen Mitgliedern abnimmt.

Es ist höchste Zeit, dass die Hamburger Kleingärtner darüber informiert werden. Öffentlich-rechtliche Lasten sind Pachtnebenkosten. Jeder Mieter erhält eine detaillierte Nebenkostenabrechnung. Hier geht es um Hunderttausende Euro und es gibt nicht die geringste Abrechnung oder Darlegung der tatsächlich anfallenden Kosten! Wie viel kassiert die Stadtreinigung wirklich vom LGH? Wie hoch ist die Differenz zu dem, was der LGH dafür von den Vereinen kassiert? Und was passiert mit dem Differenzbetrag?

7. Liste der Vereine, bei denen öffentlich-rechtliche Lasten wirklich anfallen

Hier die Auflistung der 51 Vereine, bei denen die Stadt eine Reinigung der Gehwege durchführt und dem LGH Kosten in Rechnung stellt (alle Angaben ohne Gewähr, aber nach bestem Wissen und Gewissen und unter Bezugnahme auf uns vorliegende Dokumente):

113 Bahnhof Tiefstack, 114 Billerhude, 117 Tiefstack Süd, 126 Unterer Landweg, 127 Hammer Hof, 128 Rückersweg, 130 Sandhasen, 134 Hamm-Horn, 137 Kiekenkaten, 138 Letzter Heller, 141 Großer Kamp Horn, 142 Horner Marsch, 143 Lehmkoppel, 159 Am Horner Weg, 202 Heimgartenbund Altona, 214 Kiesgrube, 216 Am Bornkamp, 217 Am Winsberg, 218 Sorgenfrei, 220 Altona Nord, 222 Vereinigung der Gartenfreunde, 238 Diebsteich-Bornkamp, 302 Eimsbütteler Gartenfreunde, 304 Unter den Linden, 314 Döhrnkamp, 323 Tarpenbek, 339 Up de Högen, 340 Wittkamp, 356 hagenbeckstraße, 404 Alsterdorf, 409 Birkenhain, 412 Fortschritt und Schönheit, 414 Freude, 415 Solidarität, 417 Borgweg, 418 Es blüht, 419 Dulsberg, 421 Eilbeck-Hohenfelde, 422 Goldbek, 423 Alsterpark, 428 Alsterkrug, 433 Spargelkoppel, 518 Standpark Ziegelsee, 529 Helbingshof, 531 Nord-Wandsbek, 534 Volkspark, 556 Schmachthagen, 594 Marienthal, 609 Bergedorfer Schrebergartenverein, 715 Sommerfreude, 723 Niedergeorgswerder

Für die übrigen 261 Vereinen fallen laut den uns vorliegenden Unterlagen  keine öffentlich-rechtlichen Lasten Gehwegreinigung an.


Kommentare.
Seiten:
1
Monster
+1

Frage an sie Schreberrebellen: habe ich es richtig verstanden, dass der LGH keine ordnungsgemäße Abrechnung den Vereinen vorlegt. ?
Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt eigentlich
der LGH ?

Veröffentlicht am 01.02.2021 08:33:48
Frauke
+1

Also ich habe hier (142 Horner Marsch) noch nie etwas von einer Straßenreinigung mitbekommen. Einen Winterdienst gibt es auch nicht.

Veröffentlicht am 01.02.2021 12:08:28
Diesen Artikel kommentieren
Maximale Anzahl Zeichen für Ihren Kommentar: 800

 Neuladen, wenn Sie das Captcha nicht lesen können

Schreiben Sie den Text des Bildes ab.(bitte ausfüllen)

Machen Sie andere auf diese Seite aufmerksam!    Twitter  G+