Seit dem 1. Juli gilt in Hamburg eine neue Coronaverordnung. Verordnungen sind in Amtsdeutsch geschrieben, deshalb sind sie oft schwer verständlich. Wir haben die neue Verordnung gelesen und listen nachfolgend die wichtigsten Stellen für Kleingärtner und Kleingartenvereine auf. Insbesondere soll es um die Möglichkeit gehen, eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Manche Vereine wollen damit noch warten, bis sich die Lage (hoffentlich) noch weiter entspannt hat. Doch in einigen Vereinen "brennt" es gerade und da ist es wichtig, dass zeitnah eine Versammlung stattfindet. Das ist jetzt wieder viel leichter möglich! Ganz am Ende des Artikels fassen wir das Wichtigste in einfachen Worten zusammen.
Nur die neue Verordnung gilt, die alten nicht mehr
Die neue Verordnung heißt "Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (gültig ab 1. Juli 2020)",
Die bisherige Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 26. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 285) wird durch die neue Verordnung aufgehoben!
Die neue Verordnung gilt seit dem 1. Juli und gilt weitgehend bis 31. August. Sie ist im Volltext hier zu finden.
Private Treffen bis 25 Personen möglich
Erst einmal eine sehr gute Nachricht für alle Privatleute: Treffen zu Hause und auf dem heimischen Grundstück sind bis zu 25 Personen ausdrücklich erlaubt. Dabei wird das Einhalten von Abstand und sonstigen Hygienemaßnahmen lediglich "empfohlen".
Der eingezäunte Garten dürfte hier dem privaten Raum zuzuordnen sein. Für private Veranstaltungen spricht die Corona-Verordnung gar keine weitergehenden Verbote aus. Sie bezieht sich nämlich vor allem auf Veranstaltungen im öffentlichen Raum. Das ist in Paragraph 9 nachzulesen (Teil 3 Allgemeine Vorgaben):
"§ 9 Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen:
"(5) Veranstaltungen und Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum sind mit bis zu 25 Personen zulässig. Dabei wird empfohlen, die körperlichen Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten. Im Übrigen findet diese Verordnung im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum keine Anwendung."
Ob der eigene Schrebergarten als dem privaten Wohnraum zugehöriges "befriedetes Besitztum" zu verstehen ist, wird nicht ganz klar gesagt. Da die eigene Parzelle aber eindeutig ein privater und befriedeter (=eingezäunter) Ort ist, den niemand ohne Erlaubnis des Parzellenpächters betreten darf, dürfte dies alles auch für die Kleingartenparzelle gelten.
So funktioniert die Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen können durchgeführt werden! Es müssen dabei nur einige Grundregeln beachtet werden:
Teil 3, Allgemeine Vorgaben, § 10 Versammlungen:
"(6) Für (...) Versammlungen und Zusammenkünfte der Organe von Vereinen, Stiftungen, Personen- und Kapitalgesellschaften und vergleichbarer personeller Gremien gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5. Ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben."
Im Falle einer Mitgliederversammlung muss der Vereinsvorstand also die Einhaltung der Paragraphen 5, 6 und 7 beachten:
"§ 5 Allgemeine Hygienevorgaben
(1) Bei der Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art sowie bei dem Betrieb von für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Ladenlokalen oder sonstigen Angeboten mit Publikumsverkehr, insbesondere den in dieser Verordnung aufgeführten, gelten die nachfolgenden Vorgaben zur Verringerung des Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus (allgemeine Hygienevorgaben):
- anwesende Personen müssen das Abstandsgebot nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 einhalten; § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend;
- der Zugang für Personen ist so zu begrenzen und zu überwachen, dass anwesende Personen auf der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 einhalten können;
- Personen mit den Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung ist der Zutritt nicht gestattet;
- bei Bildung von Warteschlangen ist durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass Personen das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 einhalten können;
- in geschlossenen Räumen ist die Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände bereitzustellen;
- häufig berührte Oberflächen sowie Sanitäranlagen sind regelmäßig zu reinigen;
- in geschlossenen Räumen ist eine ausreichende Lüftung, die das Infektionsrisiko reduziert, zu gewährleisten.
Die Einhaltung der Vorgaben nach Satz 1 ist durch geeignete personelle, technische oder organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten. Auf die Anforderungen nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sind anwesende Personen durch schriftliche, akustische oder bildliche Hinweise aufmerksam zu machen."
Das bedeutet, es müssen nur die (inzwischen nahezu "üblichen") Hygienemaßnahmen getroffen werden, als da wären:
- 1,5 m Abstand halten! Also Stühle entsprechend platzieren. Personen aus einem Haushalt sowie Lebenspartner können auch ohne Abstand zusammensitzen.
- Der Raum muss genügend Platz bieten, dass das Abstandsgebot eingehalten werden kann. (Als Faustregel kann man sagen: 4-5 qm pro Person. Bei 100 Personen, die alle aus verschiedenen Haushalten kommen, braucht man also einen Raum von min. 400-500 qm.)
- Wer akut atemwegserkrankt ist, darf nicht teilnehmen.
- Desinfektionsmittel hinstellen.
- Fenster auf.
- Zettel mit Hygieneregeln aufhängen oder die Regeln zu Beginn der Versammlung noch einmal ansagen.
- Vorm Vereinshaus / Versammlungsraum Kreidestriche mit 1,5 m Abstand ziehen, damit der Abstand auch beim Eintreten gewährleistet ist. Wenn mehrere Türen vorhanden sind, Ein- und Ausgang trennen.
Man muss dafür natürlich überlegen, wie man die Hygienemaßnahmen sicherstellt. Wenn man das gemacht hat und es aufschreibt, dann hat man schon das Schutzkonzept:
"§ 6 Schutzkonzepte
(1) Soweit in dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass ein in Textform dokumentiertes Konzept zur Vermeidung des Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus (Schutzkonzept) zu erstellen ist, sind in diesem geeignete personelle, technische oder organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 sowie zur Einhaltung der Vorgaben, die im Übrigen ergänzend nach dieser Verordnung für die Veranstaltung, die Einrichtung, den Gewerbebetrieb, den Geschäftsraum, das Ladenlokal oder das Angebot gelten, darzulegen.
(2) Die Verpflichtete oder der Verpflichtete hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Schutzkonzepts zu treffen.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist das Schutzkonzept vorzulegen und über seine Umsetzung Auskunft zu erteilen.
(4) Weitergehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt."
Wie so ein Schutzkonzept genau aussieht, wird nicht festgelegt. Es kann daher formlos erstellt werden.
Im Grunde geht es darum, die Einhaltung der Hygienemaßnahmen sicherzustellen (s.o.). Wie das geschehen soll, kann man einfach in einem Word-Dokument festhalten, also z.B. draußen Kreidestriche ziehen, drinnen Stühle mit Abstand platzieren, wo kommen Hinweisschilder hin usw. Das druckt man aus, hält sich daran und kann es bei Bedarf vorzeigen. Überschrift: Hygienekonzept für die Mitgliederversammlung des Vereins abc am xx.xx.2020 im Vereinshaus xyz. Das schriftliche Schutzkonzept soll die "Anordnung der festen Sitzplätze, der Zugang und Abgang des Publikums, die Belüftung, die sanitären Einrichtungen sowie die allgemeinen hygienischen Vorkehrungen detailliert" darlegen. Das meiste davon ist mittels einer Zeichnung sehr leicht darstellbar.
Das jetzt noch erforderliche Erheben der Kontaktdaten ergibt sich bei einer Mitgliederversammlung eigentlich von selbst, weil der Vorstand die Mitgliederdaten ja eh schon hat und zu Beginn die Anwesenheit festgestellt und protokolliert wird.
Die einfache Lösung: Zu Beginn der Versammlung die Namen von der Mitgliederliste vorlesen und notieren, wer anwesend ist. Bei größeren Vereinen kann das einige Zeit in Anspruch nehmen Minuten, aber es ist eine sichere Methode. Die Mitglieder können sich auch schon vor derneigentlichen Versammlung im Eingangsbereich in Anwesenheitslisten eintragen (Unterschrift), wobei hier allerdings auf Mindestabstände zu achten ist. Welche Methode für den eigenen Verein gut geeignet ist, kann jeder Vorstand selbst entscheiden. Wichtig ist, dass man im Fall der Fälle ein Dokument hat, auf dem steht, wer alles da war. Und dass man zu diesen Personen auch die Kontaktdaten hat.
Hier noch der Text von Paragraph 7:
"§ 7 Kontaktdatenerhebung zur Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten
(1) Soweit in dieser Verordnung zum Zweck der behördlichen Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten eine Pflicht zur Erfassung und Speicherung der Kontaktdaten anwesender Personen (Kontaktdatenerhebung) vorgeschrieben ist, gilt Folgendes:
- als Kontaktdaten sind der Name, die Wohnanschrift und eine Telefonnummer zu erfassen;
- die Kontaktdaten sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Eintragung in Textform zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren (Aufbewahrungsfrist); dabei ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Kontaktdaten erlangen können;
- die Kontaktdaten sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen;
- die Aufzeichnungen der Kontaktdaten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen oder zu vernichten;
- die Verwendung der Kontaktdaten zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte Dritte sind untersagt.
(2) Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung, der Gewerberäume, der Geschäftsräume, der Gaststätte, des Beherbergungsbetriebes oder des Ladenlokals oder von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen."
Wie viele Teilnehmer sind erlaubt?
Hier ist zum einen zu unterscheiden zwischen Veranstaltungen im Freien und in geschlossenen Räumen sowie zum anderen, ob es feste Sitzplätze gibt oder nicht (Paragraph 9, Ziffern 3 und 4):
Veranstaltungen im Freien:
- mit festen Sitzplätzen: maximal 1000 Personen
- ohne feste Sitzplätze: maximal 200 Personen, außerdem nur 1 Person je 10 qm zulässig
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen:
- mit festen Sitzplätzen: maximal 650 Personen
- ohne feste Sitzplätze: maximal 100 Personen, außerdem nur 1 Person je 10 qm zulässig
Achtung: Wenn Alkohol ausgeschenkt wird, halbieren sich diese Zahlen!
Zusammenfassung
- Die alten Verordnungen wurden aufgehoben und werden durch die neue Verordnung ersetzt.
- Mitgliederversammlungen sind jetzt auch wieder persönlich möglich. Dabei muss der Vorstand Regeln beachten:
- Der Vorstand muss dafür sorgen, dass die Teilnehmer 1,5m Abstand halten (gilt nicht für Familien aus einem Haushalt und Lebenspartner), dass Möglichkeiten zum Händewaschen und zur Handdesinfektion zur Verfügung stehen (z.B. Desinfektionsspender am Eingang), dass Schilder angebracht werden, die auf die Hygieneregeln hinweisen (Abstand halten, Hände desinfizieren, akut Atemwegserkrankte haben keinen Zutritt).
- Der Vorstand muss aufschreiben, wie er dafür sorgt, dass diese Dinge eingehalten werden. Das ist das Schutzkonzept.
- Der Vorstand muss eine Anwesenheitsliste führen. Mittels der Stammdaten, über die der Verein sowieso verfügt, kann hieraus sofort eine Liste der Kontaktdaten erstellt werden, die ggf. zur Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten dienen kann.
Fazit
Gerade für kleine Vereine ist es jetzt wieder leicht möglich, eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Hygieneregeln sind aus dem Alltag allgemein bekannt. Das Schutzkonzept ist ohne großen Aufwand schnell erstellt. Die Erhebung der Kontaktdaten beschränkt sich im Verein auf die Festellung, wer anwesend ist. Und das macht man ja ohnehin bei jeder Mitgliederversammlung.
Das einzige Problem dürfte - besonders für größere Vereine mit mehreren Hundert Mitgliedern - darin bestehen, eine geeignete Lokalität zu finden, in der die Mitglieder 1,5m Abstand halten können.
- Hier wäre ein Treffen auf einer großen Gartenparzelle denkbar. Die ist schließlich kein öffentlicher Raum, sondern "befriedetes Besitztum". Das geht aber natürlich nur in Vereinen, die noch nicht nachverdichtet worden sind - auf einer klitzekleinen 200qm-Parzelle kann selbst ein nur mittelgroßer Verein nicht tagen, weil der Abstand nicht eingehalten werden kann.
- Es sollte für jede Person ein Sitzplatz vorhanden sein, da bei Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze ur 1 Person je 10 Quadratmater zulässig ist.
- Und ein Freilufttreffen auf der Gemeinschaftsfläche würde an einem öffentlichen Ort stattfinden, für den weitere (z.T. strengere Regeln) gelten, auf die im Rahmen dieses Beitrags nicht eingegangen wird. Außerdem muss das Wetter "mitspielen".
- Eine gute Möglichkeit für größere Vereine wäre das Anmieten einer Turnhalle für einen Tag. Davon gibt es Hunderte in Hamburg. (Dabei ist allerdings zu bedenken, dass die Sportvereine durch die Abstandsregeln ihre Kursangebote entzerren müssen und daher mehr Nutzungszeit der Hallen in Anspruch nehmen wollen. Versuchen kann man es aber.)
- Haben Sie weitere Ideen? Dann schreiben Sie uns! Gerne nehmen wir Ihre Idee für einen Versammlungsort in diese Auflistung auf.
Ist ein geeigneter Raum gefunden, ist die Mitgliederversammlung kein Problem. Vielleicht kann ja der Verband bei der Raumfindung helfen? Das wäre eine gute Hilfe für die Vereine.
Zudem hat der Bundesgesetzgeber vor Kurzem die Möglichkeit der Online-Mitgliederversammlung geschaffen. Auch hierzu haben wir bereits einen Artikel verfasst (siehe den Beitrag vom 16. Mai 2020, "Mitgliederversammlung trotz Kontaktbeschränkung").
Ist die nur für Kleingärtner, oder auch für Senatsmitglieder ?