Aktuelle Meldungen

Mitgliederversammlung trotz Kontaktbeschränkung

Wenn im Verein akut nichts Dringendes ansteht, dann kann die jährliche Mitgliederversammlung (MV) natürlich noch hinausgezögert werden, bis man sich wieder gefahrlos versammeln kann und darf.

Was aber, wenn es dringende Themen gibt, die zeitnah geregelt werden müssen? Auch jetzt und trotz Kontaktbeschränkungen können die Mitglieder wirksame Beschlüsse fassen! Ein Bundesgesetz vom 27. März 2020 macht es möglich.

Beispiele für Situationen, in denen eine Mitgliederversammlung zeitnah stattfinden muss, gibt es ja genug: Es gibt Unklarheiten über die Finanzen des Vereins und Mittelverwendung durch den Vorstand - die Mitglieder brauchen Informationen und Aufklärung. Eines oder mehrere Vorstandsmitglieder fallen wegen Krankheit oder Untätigkeit aus - und müssen nachbestellt werden. Es gibt andere dringende Fragen, die besprochen werden müssen, wie größere Reparaturen und Instandsetzungen, Einbruchserien, das Vereinshaus ist abgebrannt und, und, und. Oder der absolute Super-GAU: Dem Verein soll (oder ist schon) die Fläche gekündigt worden und es stehen gravierendste Änderungen, Fragen und Entscheidungen an, die unbedingt einer sofortigen Klärung bedürfen. Bisweilen gibt es auch den Fall, dass ein Vorstand den Verein vor die Wand zu fahren scheint und eine Abberufung dringend nötig erscheint, um weiteren Schaden vom Verein abzuwenden. Da der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist, kann auch nur diese ihn wieder abberufen. Dieses Recht hat sie und es darf ihr auch nicht genommen werden.

Die Bundesregierung hat am 27.03.2020 ein Gesetz erlassen, damit solche Dinge auch in Zeiten der Kontaktbeschränkung geregelt werden können. Das Gesetz stellt sicher, dass die Vereine handlungsfähig bleiben und dass die Rechte der Vereinsmitglieder gewahrt bleiben.

Für Vereine beinhaltet das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und  Strafverfahrensrecht" in § 5 folgende Regelungen:

"(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 desBürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde." (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, Bonn, 27.03.2020, S. 571))

Dies als Information für alle Vorstände, die jetzt gerne eine Mitgliederversammlung einberufen würden, weil wichtige Fragen zu besprechen sind.

Wie setzt man so etwas nun konkret um?

Alle Mitglieder müssen beteiligt (informiert) werden. Das heißt also, der Vorstand legt ganz normal einen Termin für die Versammlung fest und lädt alle Mitglieder fristgerecht und mit Tagesordnung ein. Kostenlose Online-Videokonferenzen sind beispielsweise über die Plattformen "Zoom" oder "Jitsi" möglich. Das muss der Vorstand organisieren. In der Einladung muss er den Mitgliedern die Zugangsdaten - Einladungslink, ggf. Meeting-ID und Passwort - schicken. Die Mitglieder müssen den virtuellen Konferenzraum schließlich finden und "betreten" können.

Alle Mitglieder (also auch die, die am Termin nicht online teilnehmen können) müssen vorher schriftlich bzw. auch in Textform (Mail, Fax, jeweils ohne Unterschrift) ihre Stimme abgeben können!

Damit ein auf einer solchen "Versammlung" (es handelt sich dank des Bundesgesetzes vom 27.03.2020 um eine gültige Mitgliederversammlung) gefasster Beschluss gültig ist, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen abgegeben haben. Das können sie, wie gesagt, entweder vorab in Textform oder auch "live" während der eigentlichen Versammlung/Videokonferenz tun. Das ist die Neuerung, die das Gesetz bringt. Zuvor mussten Beschlüsse ohne Versammlung von 100% der Mitglieder schriftlich gefasst werden (also jedes Mitglied per Brief und Unterschrift), jetzte reichen 50% und die Textform, d.h. auch E-Mail und Fax ohne Unterschrift. Die Quoren (z.B. einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen) bleiben natürlich so, wie es in der Vereinssatzung festgelegt ist.

Was aber ist, wenn gerade der Vorstand das Problem ist und dieser keine Versammlung einberufen will, obwohl es aus Mitgliedersicht, oder um Schaden vom Verein abzuwenden, dringend nötig wäre?

Dann muss ein Minderheitenbegehren her. Wenn ein ausreichender Anteil (ohne entspr. Satzungsregelung laut BGB ein Zehntel, gemäß der meisten Vereinssatzungen ein Viertel) der Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich befürwortet, muss der Vorstand eine außerordentliche MV einberufen. Damit das Minderheitenbegehren auf jeden Fall gültig ist, muss es folgende formale Kriterien erfüllen:

  • Der Antrag wird schriftlich gestellt und die Mindestanzahl Mitglieder muss den Antrag unterschrieben haben.
  • Der Zweck der Einberufung muss angegeben sein.
  • Der Grund der Einberufung muss angegeben sein.
  • Der Termin muss so gewählt sein, dass der Vorstand noch genügend Zeit hat, die Mitglieder einzuladen (Ladungsfristen).

Dass dann alles mit rechten Dingen zugeht, lässt sich aber schwer sicherstellen. Der Vorstand hat im Fall der Online-MV inklusive Abstimmungsmöglichkeit in Textform viele Möglichkeiten, unliebsame Mitglieder zu benachteiligen, z.B. durch Stummschalten oder Hinauswerfen kritischer Diskussionspartner oder durch die im Geheimen vorgenommene "Auszählung" der zuvor in Textform eingegangenen Stimmen. Wie will man überprüfen, ob da alles seine Richtigkeit hat? Wie will man vermutete Vergehen oder "Versehen" im Zweifelsfall nachweisen? Man sieht, hier sind Kreativität und Zusammenhalt der Mitglieder gefragt.

Um ein Minderheitenbegehren durchführen zu können, wird in der Regel eine Mitgliederliste benötigt, die der Vorstand zu diesem Zweck herausgeben muss. Also: Vorstand anschreiben, Mitgliederliste einfordern, berechtigtes Interesse (Minderheitenbegehren gemäß Par. 37 BGB) vortragen und begründen.

Was ist zu tun, wenn der Vorstand auf ein ordentlich gestelltes Minderheitenbegehren schlicht nicht reagiert oder die Mitgliederliste unter verschiedensten Begründungen nicht herausgeben will?

Den Kopf in den Sand stecken, auf Zeit spielen, Dinge aussitzen - das sind beliebte Strategien derer, die das Heft einfach nicht aus der Hand geben wollen. Und was tut man dann? Man holt sich einen richterlichen Beschluss:

"Kommt der Vorstand dem Minderheitsverlangen nicht nach, können sich die antragstellenden Mitglieder durch das Gericht nach § 37 Abs. 2 BGB ermächtigen lassen, eine Mitgliederversammlung einzuberufen." (https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-ausserordentliche-mitgliederversammlung-aufgrund-eines-minderheitenbegehrens_064443.html)

Dies ist in Par. 37 Abs. 2 BGB geregelt: "(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden." (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__37.html)"

Wenn Ihnen dies alles noch nicht ganz weiterhilft und Sie nach konstruktiven Lösungen suchen, damit es in Ihrem Verein weiterhin (oder wieder!) friedlich, harmonisch und respektvoll läuft, dann wenden Sie sich gern an uns.

<< Zurück zur vorherigen Seite


Kommentare.
Seiten:
1
HERM
+2

Danke für die Infos!!

Veröffentlicht am 24.05.2020 20:26:30
Diesen Artikel kommentieren
Maximale Anzahl Zeichen für Ihren Kommentar: 800

 Neuladen, wenn Sie das Captcha nicht lesen können

Schreiben Sie den Text des Bildes ab.(bitte ausfüllen)

Machen Sie andere auf diese Seite aufmerksam!    Twitter  G+